Finanzanlagenvermittler können sich zum ersten August 2014 für das Berufsbild Honorar-Finanzanlagenberater entscheiden.
Welche Voraussetzungen Berater für die neue Berufsbezeichnung in der Geldanlage mitbringen müssen und was ihnen dann untersagt ist, wird in diesem Beitrag erklärt.
Für den Honorar-Finanzanlagenberater gelten neue Regeln.
Grundsätzlich gilt ab dem 1. August 2014 für alle Personen, die gewerbliche Beratungen zu Finanzprodukten leisten, die Erlaubnispflicht.
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Nach dem neuen § 34 h der Gewerbeordnung (GewO) ist auch ein Eintrag im Vermittlerregister erforderlich.
Diese Voraussetzungen muss ein Honorar-Finanzanlagenberater mitbringen.
– Er muss in jeder Hinsicht persönlich zuverlässig sein.
– Seine Vermögensverhältnisse sollten geordnet sein.
– Er muss den Abschluss einer Berufshaftpflicht nachweisen.
– Sein hoher fachlicher Wissensstand muss dokumentiert sein.
Erfüllt er alle Voraussetzungen, kann er sich um eine Erlaubnis für die einzelnen Beratungssegmente offene Fonds, geschlossene Beteiligungen sowie zu Vermögensanlagen nach dem VermAnlG (Vermögensanlagegesetz) bemühen. Wichtig hierbei ist, dass sich die Erlaubnis nur auf einen gewählten Bereich bezieht und keinesfalls für alle Segmente zusammen erteilt wird.
Honorar-Finanzanlagenberater sind ihren Kunden verpflichtet.
Sie dürfen sich aus diesem Grund nur von ihren Klienten auf der Basis eines vorher vereinbarten Honorars vergüten lassen. Zuwendungen durch Dritte sind ihnen insbesondere untersagt, wenn sie in Folge der Beratung durch den Produktgeber zustande kommen.
Da derzeit die wenigsten Produkte provisionsbereinigt zur Verfügung stehen, kann ein Honorar-Finanzanlagenberater bis auf Weiteres Provisionen entgegennehmen, muss diese jedoch direkt an seinen Klienten weiterleiten.
Neben dieser Vergütungsregel, durch welche der Honorar-Finanzanlagenberater seine Berufsbezeichnung erhält, kommen weiter Verpflichtungen auf ihn zu. Der auf Honorarbasis arbeitende Berater muss seinem Klienten jederzeit ausreichenden Marktüberblick gewähren. Das heißt, er sollte dem Kunden nur dann eine Empfehlung geben, wenn er diese durch den Vergleich mit anderen Finanzinstrumenten begründen kann.
Der Gesetzgeber hat das Berufsbild Honorar-Finanzanlagenberater nicht zuletzt zum Vorteil der Kunden ins Leben gerufen. Ihnen soll durch qualifizierte Berater eine qualitativ hochwertige Anlageberatung zuteilwerden. Interessenskonflikte durch eventuelle Abhängigkeiten sollten durch den neuen Berufsstand endgültig der Vergangenheit angehören.
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Frank
Frommholz
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