Das Gesetz zur Honorar-Finanzanlagenberatung wurde bereits im April 2013 beschlossen und tritt zum ersten August dieses Jahres in Kraft.
Die Gesetzesinitiative beinhaltet nicht das von einigen Beteiligten erwartete Provisionsverbot nach britischem Vorbild, damit liegt die Entscheidung zur optimalen Beratungsform beim Verbraucher.
Die Honorar-Finanzanlagenberatung bringt neue Regeln für die Berater
Die Grundlage für die Neuerungen bildet der neugeschaffene § 34h der Gewerbeordnung (GewO).
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Demnach benötigen Personen, die in der Honorar-Finanzanlagenberatung tätig sein wollen, ab dem Stichtag erster August eine Genehmigung und müssen sich in dem Vermittlerregister registrieren.
Diese Erlaubnis- und Registrierungsvoraussetzungen sollten Finanzanlageberater erfüllen:
1. Sie müssen persönlich zuverlässig sein.
2. Sie sollten geordnete Vermögensverhaltnisse vorweisen können.
3. Eine Berufshaftpflichtversicherung muss abgeschlossen sein.
4. Ausreichende Sachkenntnisse müssen nachgewiesen werden.
Sind alle Kriterien erfüllt, kann der Beratungsbereich gewählt und die entsprechende Genehmigung beantragt werden. Beratungslizenzen können für diese Teilbereiche ausgegeben werden:
– Offene Fonds.
– Geschlossene Fonds.
– Vermögensanlagen entsprechend dem Vermögensanlagegesetz.
Arbeitnehmer im Segment Honorar-Finanzanlagenberatung müssen ebenso registriert sein, insofern ihr Arbeitsgebiet in der Beratung liegt.
Die Honorar-Finanzanlagenberatung muss sich bewähren
Die Verbraucher müssen zunächst Vertrauen zu der neuen Beratungsform entwickeln. Insbesondere die alten Vorstellungen von der angeblich kostenfreien Beratung sind nicht mehr zeitgemäß und sollten langsam aus dem Bewusstsein verdrängt werden. Das neue Gesetz lässt, die entsprechenden Lizenzen vorausgesetzt, verschiedene Beratungsformen zu. Berater und Kunden sollten sich schon beim ersten Kontakt auf das gewünschte Beratungsmodell verständigen.
Wenn die Kunden sich für die Honorar-Finanzanlagenberatung entscheiden, sind Provisionen ein großes Tabu. Es kann jedoch besonders in der Anfangszeit passieren, dass einzelne Anbieter noch nicht mit Nettopolicen dienen können. Sollte es daher zu Provisionszahlungen kommen, werden die Berater die Summen an ihre Klienten weiterreichen müssen.
Es liegt an der Bewährung der Honorar-Finanzanlagenberatung, ob die Regierung später doch noch ein Provisionsverbot verhängt, oder nicht. Einzelne Parteien beobachten die Entwicklung sehr genau und könnten das Thema angesichts ermutigender Ergebnisse eventuell wieder neu aufgreifen.
Seit vielen Jahren haben sich im Sprachgebrauch und bei uns in der Firma die Begriffe „Honorarberatung“ und „Honorarberater“ etabliert. Durch das zum 1.8.2014 in Kraft getretene Honorarberatergesetz werden nun die Begriffe „Honorar-Anlagenberater“ (Zulassung nach §32 KWG, Aufsicht BaFin) und „Honorar-Finanzanlagenberater“ (Zulassung nach §34h GewO, Aufsicht IHK) geschützt. Wir haben uns für den Honorar-Finanzanlagenberater (gemäß DIHK: gewerbliche Honorarberatung) entschieden.
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