Wer zur Miete wohnt, kann den vereinbarten Mietpreis bei vorhandenen Beeinträchtigungen reduzieren. Oft verbreitete Gründe hierfür sind Schimmel an der Wand, zugige Fenster oder nicht funktionierende Heizungen. Damit die Vorgehensweise rechtlichen Rückhalt gewinnt, sollten Mieter einigen Punkten Aufmerksamkeit schenken.

Wann kann die Miete gemindert werden?

Der Deutsche Mieterbund sieht die Einschränkung der Miete in allen Fällen gerechtfertigt, in denen der Vertragspartner das angemietete Objekt nicht vertragsgemäß nutzen kann.

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Das gilt insbesondere bei Schimmelbefall einzelner Bereiche, undichten Fenstern und bei Heizungen, die ihren Dienst versagen. Auch Baustellen in unmittelbarer Nähe oder lärmende Nachbarn können gute Gründe für eine reduzierte Miete sein.

Der richtige Ansatz

Wer in einer angemieteten Wohnung nach dem Einzug Mängel entdeckt, die zu einer Minderung der Miete berechtigen, muss zuerst den Vermieter informieren. Der Eigentümer kann per Mail, Brief oder Telefon über die Unzulänglichkeit benachrichtigt und zur Beseitigung aufgefordert werden. Auf Mietrecht spezialisierte Anwälte plädieren allerdings für Fax-Mitteilungen oder Einwurfeinschreiben, weil diese vom Gericht akzeptiert sind. Die eigentliche Reduzierung der Miete muss nicht separat angekündigt sein, sie kommt nur dann in Betracht, wenn der Vermieter nicht auf die Reklamation reagiert. Dann jedoch tritt sie rückwirkend in Kraft.

In welcher Höhe kann der Mietpreis gemindert werden?

Eine defekte Heizung im Winter braucht kein Mieter lange zu ertragen, der Vermieter muss sofort und auch am Wochenende für Abhilfe sorgen. Solche Mängel berechtigen zur Mietminderung um bis zu einhundert Prozent, sollte nicht sofort der Notdienst die Lage entspannen. Mieter müssen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs die Reduzierung der Miete selbst festlegen, sie können sich dabei Anhaltspunkte aus bereits verhandelten Fällen besorgen. Hier einige Beispiele:

  • Fünf Prozent der Miete können einbehalten werden, wenn die Klingel nicht funktioniert.
  • Undichte Fenster können aufgrund erhöhter Feuchtigkeit bis zu fünfzig Prozent Mietminderung nach sich ziehen.
  • Bis zu 80 Prozent sind drin, wenn die einzige Toilette der Wohnung unbenutzbar ist.

Einer Mietminderung sollte immer der Versuch der gütlichen Einigung vorangehen, denn die Gerichte sehen die Beweislast ausschließlich bei den Mietern.

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