Zum 1. August dieses Jahres wird es eine neue gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung geben: den Honorar-Anlageberater. Damit wird eine zentrale Bestimmung des noch in der letzten Legislaturperiode verabschiedeten Gesetzes zur Honorar-Anlageberatung umgesetzt. Damit soll honorarbasierte Finanzberatung in Deutschland insgesamt gefördert werden.

Honorar-Anlageberatung: Alternative zur Provisionsbasis

Honorar-Anlageberatung ist bislang die große Ausnahme in der vielschichtigen deutschen Finanzberatungs-Landschaft. Von Verbraucherschützern und der Politik immer wieder gefordert, um für mehr unabhängige und am Kundenbedarf orientierte Beratung zu sorgen, hat sie sich bisher hierzulande nicht durchsetzen können.

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Typisch ist nach wie vor die provisionsorientierte Finanzberatung, bei der der Kunde vermeintlich nichts für die Beratungsleistung bezahlt und Berater über Vermittlungsprovisionen vergütet werden. Dieses Modell wird immer wieder kritisiert, weil es Anreize für Produktempfehlungen in Abhängigkeit von der Höhe der Provisionszahlung setzt.

Der anerkannte Honorar-Anlageberater darf dagegen keine Vermittlungsprovisionen entgegennehmen. Er wird ausschließlich für seine Beratung ‚honoriert‘. Erhaltene Provisionen muss er unverzüglich an seine Kunden weiterleiten. Seine Bezahlung orientiert sich daher ausschließlich an seiner Beratungsqualität und dem Wettbewerb – so die Hoffnung der Honorarberatungs-Verfechter.

Mit dem Gesetz zur Honorar-Anlageberatung sind in Deutschland bereits Vorgaben umgesetzt worden, die auf europäischer Ebene eben erst im Rahmen der sogenannten MiFID II-Richtlinie beschlossen wurden. Sie sollen in den nächsten Jahren europaweit zu mehr honorarbasierter Finanzberatung führen.

Es besteht noch Handlungsbedarf

Das Modell der provisionsorientierten Finanzberatung steht damit aber noch längst nicht vor dem Aus. Provisionsorientierte Vergütung bleibt weiter zulässig, es wird lediglich mehr Transparenz und eine klare Entscheidung verlangt, nach welchem Modell beraten wird. Von Bankenseite und Finanzvermittlern ist das ebenfalls diskutierte generelle Verbot provisionsorientierter Beratung immer wieder heftig und letztlich erfolgreich bekämpft worden.

Und auch im Hinblick auf die „Honorarberatung“ gibt es noch einiges zu tun. Die im Gesetz erfolgte Beschränkung auf Anlageprodukte wird von vielen Experten als unzureichend angesehen. Sie erschwere eine ganzheitliche Finanzberatung auf Honorarbasis, so die Argumentation.

Seit vielen Jahren haben sich im Sprachgebrauch und bei uns in der Firma die Begriffe „Honorarberatung“ und „Honorarberater“ etabliert. Durch das zum 1.8.2014 in Kraft getretene Honorarberatergesetz werden nun die Begriffe „Honorar-Anlagenberater“ (Zulassung nach §32 KWG, Aufsicht BaFin) und „Honorar-Finanzanlagenberater“ (Zulassung nach §34h GewO, Aufsicht IHK) geschützt. Wir haben uns für den Honorar-Finanzanlagenberater (gemäß DIHK: gewerbliche Honorarberatung) entschieden.

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Märkte sind erstaunlich robust – Mandantenbrief 07/18

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