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Die Vorsorgevollmacht – Mandantenbrief 01/20

wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie ein frohes neues Jahr und einen guten Start in ein neues Jahrzehnt. Und mögen Sie stets die nötige Gelassenheit haben, dem notwendigen Glück eine Chance zu geben.

Wie in unserem letzten Mandantenbrief angekündigt, geht es uns diesmal um die Vorsorgevollmacht. Wir haben viel erforscht und Seminare besucht. Es gibt einige Anbieter, die den Prozess der verschiedenen Vorsorgeverfügungen begleiten. Letztlich hat uns keiner dieser Dienstleister wirklich vollständig überzeugt. Aber zunächst zum sachlichen Hintergrund: Wofür wird eine Vorsorgevollmacht benötigt und warum ist diese in einem besonderen Maße notwendig?

Fakten im Überblick

Sind Menschen nicht mehr vollständig in der Lage, ihren Willen – beispielsweise zur weiteren medizinischen oder pflegerischen Versorgung – zu äußern, treten zwangsläufig andere Personen dafür ein. Eine solche Vertrauensperson lässt sich vorsorglich für Ernstfälle festlegen, nämlich im Rahmen einer Vorsorgevollmacht. Aber Achtung: Es ist ein Irrglaube, wenn man sich darauf verlässt, dass ohne eine Vorsorgevollmacht Nahestehende, wie der Ehepartner, die Eltern oder die Kinder, automatisch von verantwortlichen Ärzten konsultiert werden. Diese sind verpflichtet, sich beim Betreuungsgericht darüber zu informieren, wer für den Betroffenen entscheiden darf. Und wenn keine Vollmacht vorliegt, kann ein Fremder vom Betreuungsgericht bestellt werden.

In der Vorsorgevollmacht wird schriftlich niedergelegt, welche andere Person für den Fall, dass der Vollmachtgeber aus psychischen oder gesundheitlichen Gründen nicht mehr dazu in der Lage sein sollte, Entscheidungen in Bezug auf medizinische Behandlungen treffen soll. In der Regel werden damit Angehörige oder gute Freunde betraut, die die Intentionen des Betroffenen gut kennen und im Bedarfsfall auch durchsetzen. Diese Festlegungen empfehlen sich im Prinzip für jeden Menschen, lässt sich doch auf diese Weise regeln, dass der eigene Wille auch dann berücksichtigt wird, wenn man diesen nicht mehr selbst artikulieren kann.

Das betrifft insbesondere medizinische Aspekte, die einer Entscheidung bedürfen, wie beispielsweise die Fortsetzung lebenserhaltender Maßnahmen oder bestimmte Therapien, die der Vollmachtgeber ablehnt oder eben wünscht. Umso wichtiger ist es, die Bedingungen, unter denen Bevollmächtigte eine Entscheidung treffen sollen, ebenso klar zu beschreiben wie die eigenen Wünsche für jeden einzelnen Fall. Als Bevollmächtigte sollten schon aus diesem Grund nur die Personen involviert werden, zu denen uneingeschränktes Vertrauen besteht – im besten Fall mehrere, die sich gegenseitig kontrollieren.

Sorgfältige Auswahl

Bei der Auswahl sollten Vollmachtgeber nicht nur ihr Vertrauensverhältnis bedenken, sondern auch die Lebensumstände: Die Lebenszeit der Eltern oder älterer Verwandter ist naturgemäß begrenzt, ihnen sollten auch jüngere Angehörige an die Seite gestellt werden. Bei Freunden ist wiederum zu bedenken, dass hier keine verwandtschaftliche Bindung besteht – die freundschaftliche Beziehung kann auch in die Brüche gehen.

Doch auch bei Verwandten ist es nicht selbstverständlich, dass sie jederzeit so für die Interessen des Vollmachtgebers einstehen, wie das ursprünglich geplant war. Schon aus diesem Grund ist es wichtig, einmal erteilte Vorsorgevollmachten regelmäßig auf den Prüfstand zu stellen und den aktuellen Gegebenheiten anzupassen – die Dokumente lassen sich nämlich jederzeit ändern.

Die Technik

Die Eingangs beschriebenen Dienstleister folgen einem klaren Schema in Sachen Vorsorgevollmacht. Eine Vorlage wird erstellt und diese wird beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (https://www.vorsorgeregister.de/privatpersonen/) hinterlegt. Diese gibt Ärzten und Betreuern, die turnusmäßig beim Betreuungsgericht anfragen, rund um die Uhr und unverzüglich Auskunft über Bevollmächtigte. Gegen eine geringe Gebühr zwischen 10€ und 20€ kann dort aber auch jede Privatperson die Vorsorgevollmacht hinterlegen. Möchte man diese ändern oder widerrufen, ist dies über den Onlinezugang jederzeit möglich. Genauso funktioniert die Einstellung der Unterlagen. Diese lässt sich besonders einfach Online unter dem obigen Link hinterlegen.

Die Vorlage

Ein wichtiger Aspekt ist eine rechtssichere Vorlage. Diese können Sie sich beim Bundesjustizministerium herunterladen (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Service/Formulare/Vorsorgevollmacht.html). Möchten Sie den Bevollmächtigten die Entscheidungsgewalt über Immobilien gestatten, ist die Mitwirkung eines Notars notwendig. Sonst reicht das privatschriftlich erstellte Formular. Dieses gilt dann stets nur für eine Person. Wenn Sie und Ihr Partner sich gegenseitig bevollmächtigen möchten, bietet es sich an, dass jeder ein Dokument in der Vorsorgedatenbank hinterlegt.

Wir sind immer für Sie da, erst recht natürlich in derartigen Fragen. Bleiben Sie uns gewogen.

 

Ihre,

Familie Frommholz

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