Seit dem 1. August gibt es in Deutschland den Honorar-Finanzanlagenberater als gesetzlich geschütztes Berufsbild. Damit ist ein wichtiger Schritt in Richtung honorarbasierter Anlageberatung getan worden.

Vergütung ohne Interessenkonflikt

Finanzberatung auf der Grundlage von Honoraren wird von Verbraucherschützern und -politikern seit Langem gefordert.

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Kritiker der Finanzbranche stoßen sich an der bisher überwiegend provisionsorientierten Vergütung. Dadurch würden falsche Anreize zu Lasten der Beratungsqualität gegeben, so der Vorwurf. Viele Finanzberater und -vermittler würden diejenigen Produkte und Anbieter empfehlen, die die höchsten Provisionen gewährleisten. Das müssten nicht zwangsläufig Lösungen im Verbraucherinteresse sein.

Beim Honorar-Finanzanlagenberater ist dieser mögliche Interessenkonflikt zwischen Vergütung und Kundennutzen ausgeschlossen. Er erhält nämlich keine produktabhängigen Provisionen, sondern ein Honorar für seine Beratungsleistung. Wenn doch Provisionen im Zusammenhang mit Produktempfehlungen gezahlt werden, muss er sie unverzüglich an seine Kunden weiterleiten. Beim Honorar-Finanzanlagenberater sind Verbraucher daher sicher, dass die Beratung frei von Produkt- und Provisionsinteressen erfolgt.

Honorar-Finanzanlagenberater: Qualität

Finanzberater können sich jetzt mit der in Kraft getretenen Neuregelung entscheiden, ob sie sich als Honorar-Finanzanlagenberater registrieren lassen. Dazu sind bestimmte Qualitätsvoraussetzungen zu erfüllen. Berater müssen

  • persönlich zuverlässig sein,
  • über geordnete Vermögensverhältnisse verfügen,
  • eine Berufshaftpflichtversicherung besitzen und
  • entsprechendes Finanz-Know How nachweisen.

Wer in der Beratungsform „Honorarberatung“ tätig ist, darf nicht gleichzeitig Finanzprodukte auf Provisionsbasis vermitteln. Es ist daher eine grundsätzliche Entscheidung für ein Vergütungsmodell erforderlich. Bei einer Tätigkeit auf Provisionsbasis steht weiter – die auch bisher schon mögliche – Berufsbezeichnung als Finanzanlagen-Vermittler zur Verfügung. Wer sich zur Tätigkeit auf Honorarbasis entschließt, kann dafür nach Wahl die Erlaubnis für

  • offene Investmentfonds,
  • geschlossene Investmentfonds,
  • bestimmte Anlagen nach dem Vermögensanlagegesetz (z.B. Genussrechte oder stille Beteiligungen)

beantragen. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis sind die Gewerbeämter. Die Registrierung erfolgt ind der Regel bei der zuständigen IHK (teilweise auch Gewerbeämter).

Modell mit Zukunft?

Inwieweit sich Honorar-Finanzanlagenberater am Markt durchsetzen werden, bleibt abzuwarten. Manche Experten sind skeptisch, ob Verbraucher bereit sind, für die reine Beratungsleistung bei Finanzprodukten zu bezahlen.

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