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Der Streitfall: Das Erbe
Wenn ein Angehöriger verstirbt, führt das anstehende Erbe oft schon während der Trauer zum Streitfall. Ein ordentliches Testament ist in jedem Fall angebracht, denn die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt individuelle Vorstellungen nur in den seltensten Fällen.
Das Erbe ohne Testament
Die meisten deutschen Verbraucher wissen beim Tod eines Angehörigen nur, dass dessen Vermögen auf Verwandte übertragen wird. Nur 25 Prozent der Bürger haben das eigene Erbe per Testament oder Erbvertrag geregelt, bei allen anderen greift die Erbfolge aus der Sicht des Gesetzgebers.
Die gesetzliche Erbfolge vereinigt Ehegatten mit Blutsverwandten und Kindern zu einer Erbengemeinschaft. Dabei taucht ein verbreitetes Problem auf: Jeder Erbe kann auf Anteilsauszahlung bestehen, wobei im schlimmsten Fall das elterliche Haus verkauft wird.
Falsche Vorstellungen im Erbfall
Verbraucher haben in Bezug auf das Erbe oft realitätsferne Vorstellungen, der meist unerwartete Tod des Erblassers resultiert häufig in bösem Erwachen. Falsch ist beispielsweise die Annahme, dass die gemeinsame Immobilie nach dem Tod eines Ehepartners automatisch dem Überlebenden gehört. Oft muss der oder die Hinterbliebene das Haus mit Kindern oder sogar weit entfernten Angehörigen teilen.
Der zurückbleibende Partner kann allenfalls auf die gemeinsame Inneneinrichtung bestehen, das restliche Vermögen wird als Erbe nach gesetzlich festgelegten Abstufungen an die Erbengemeinschaft verteilt. Wie hoch die Erbschaft für den verwitweten Partner ausfällt, hängt auch vom Güterstand zum Zeitpunkt des Todes ab.
Das Testament regelt die Verteilung
Jeder Erblasser hat die Möglichkeit, durch ein formgerechtes Testament sein Vermögen entsprechend seiner Vorstellungen weiterzugeben. Erbe kann demnach auch eine nicht verwandte Person sein.
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Er muss allerdings seinen Letzten Willen handschriftlich verfassen, Datum und Ort angeben sowie unterschreiben. Die Erbschaft kann damit auf Fremde übertragen werden, während die gesetzlich Bezugsberechtigten außen vor bleiben. Sollte das Testament jedoch nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Anforderung gerecht werden, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Bei jedem Erbe sollte zur Testamentserstellung ein Notar herangezogen werden, denn der kennt die gesetzlichen Formulierungsvorschriften genau.
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