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Gemeinschaftskonto für Ehepartner

Fast die Hälfte aller deutschen Ehepaare besitzt ein Gemeinschaftskonto, über das sie ihre finanziellen Angelegenheiten regeln. Während junge Paare eher getrennte Konten bevorzugen, sind bei Ehepartnern ab 30 Jahren Gemeinschaftskonten hoch im Kurs. Umfragen ergeben, dass die Ehepartner das Gemeinschaftskonto gut finden, weil sie damit ihre Finanzen besser organisieren können. Die Eröffnung setzt aber gegenseitiges Vertrauen voraus.

Denn beide Ehepartner oder Lebenspartner haben die Möglichkeit, auf dieses Konto zuzugreifen, auch wenn sie das Guthaben nicht jeweils zur Hälfte besitzen. Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler erklärt in einem Interview auf  www.aachener-zeitung.de, dass die Inhaberschaft des Kontos nur das Verhältnis zur Bank betrifft. Die Besitzverhältnisse des Geldes müssen die Partner untereinander klären.

Unterschiede bei Gemeinschaftskonten

Grundsätzlich gibt es bei den Gemeinschaftskonten zwei Varianten. Das Oder-Konto und das Und-Konto. Beide haben Vor- und Nachteile, die im Folgenden näher beleuchtet werden.

Das Und-Konto

Bei einem Und-Konto verfügen beide Partner über das Konto. Sie müssen jedes Mal abstimmen, wenn sie eine Änderung vornehmen wollen.

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Es gibt keine Girokarte oder Kreditkarte, mit der einer der Partner über das Geld verfügen kann. Auszahlungen und Transaktionen sind nur möglich, wenn die beiden Partner parallel unterschrieben haben. Handelt es sich um ein reines Sparkonto, ist das Und-Konto gut geeignet. Zu beachten ist: Wenn einer der Partner auf Reisen oder im Krankenhaus ist, hat das zur Folge, dass das Gemeinschaftskonto nicht mehr für Transaktionen oder für Geldabhebungen nutzbar ist. Es wird immer der andere Partner dazu benötigt. Stirbt einer der Kontoinhaber, dann nehmen die Erben den Platz des Verstorbenen ein. Der noch lebende Ehepartner kann nur über das Konto verfügen, wenn er die Erlaubnis der Erben erhält. Vorteil bei einem Und-Konto ist, dass es nicht einfach pfändbar ist. Nur wenn gegen beide Inhaber eine Vollstreckung vorliegt, ist ein Pfändungsbeschluss möglich.

Das Oder-Konto

Beim Oder-Konto besitzt jeder der Partner die volle Verfügungsberechtigung. Ohne den anderen um Erlaubnis zu bitten, kann einer der Partner Geld abheben, überweisen oder den Dispokredit nutzen. Beide Inhaber verfügen über Giro- und Kreditkarten des Kontos. Auch hier eröffnen die Partner das Konto gemeinsam. Sie können einzeln keinen Kreditvertrag abschließen, keinen bestehenden Kreditvertrag ändern und keine Vollmachten erteilen. Dafür benötigen sie die Zustimmung des anderen Partners. Damit ist dieses Konto abgesichert. Soll das Konto gleichzeitig ein Haushaltskonto sein, eignet sich das Oder-Konto, denn hier kann jeder Inhaber Geld abheben.

Beim Oder-Konto ist aber zu beachten, dass einer der Partner jederzeit die Vereinbarung über die Einzelverfügung bei der Bank widerrufen kann. Das bedeutet, dass anschließend beide Kontoinhaber nur noch gemeinsam über das Konto verfügen können.  Das kann von Vorteil sein, wenn einer der Partner Probleme hat, das Geld ökonomisch zu verwalten. Bei einer Scheidung bewahrt es davor, dass einer von beiden plötzlich ohne Geld dasteht. Eine vollständige Kontoauflösung ist bei einem Oder-Konto nur mit der Zustimmung beider Partner möglich.

Das sollte man bei einem Gemeinschaftskonto beachten

Wenn einer der Partner bei einem Gemeinschaftskonto mehr Geld einzahlt, als der andere, kann das Finanzamt das als steuerpflichtige Schenkung unter Ehegatten werten. Vor dem Öffnen des Gemeinschaftskontos müssen deshalb beide Inhaber in einer schriftlichen Vereinbarung klarstellen, dass dieses Konto keine steuerpflichtige Schenkung darstellt. Wenn das Konto nicht nur zur Abwicklung von Alltagsgeschäften benutzt wird, müssen die Ehepartner ebenfalls aufpassen. Denn wenn einer der Partner nicht einzahlt und über das Vermögen verfügt, als wäre es sein eigenes, und sich davon zum Beispiel ein Auto anschafft, steht das Finanzamt schnell vor der Tür und verlangt die Schenkungssteuer.

Ein weiterer Nachteil beim Gemeinschaftskonto ist folgender: Wenn einer der Ehepartner einem Dritten Geld schuldet, kann dieser das Gemeinschaftskonto pfänden lassen. Auch wenn einer der Inhaber das gemeinsame Konto überzieht, haftet der andere. Denn wie unter www.gesetze-im-internet.de erläutert ist, sind gemäß § 421 BGB beide Partner Gesamtschuldner des Gemeinschaftskontos. Damit die Guthabenzinsen nicht versteuert werden und die Inhaber keine Abgeltungssteuer zahlen müssen, ist es notwendig, einen Freistellungsauftrag bei der Bank zu hinterlegen.

Wo lässt sich ein Gemeinschaftskonto eröffnen?

Ein gemeinschaftliches Konto lässt sich bei jeder Bank eröffnen. Am Besten eignet sich dazu die eigene Hausbank, bei der die Partner bereits eigene Konten haben. Eine weitere Möglichkeit bietet sich im Internet. Dort gibt es besondere Angebote und das Konto lässt sich online er

öffnen. Auf www.gemeinschaftskonto.net finden Interessierte unabhängige Kontovergleiche und Informationen über gebührenfreie Gemeinschaftskonten. Für die Beantragung des gemeinsamen Kontos ist es nicht notwendig, dass die Partner verheiratet sind.

Wann lohnt sich ein Gemeinschaftskonto?

Ein Gemeinschaftskonto ist immer dann sinnvoll, wenn es als Haushaltskonto benutzt wird. Solange beide Partner keine hohen Beträge auf das Konto transferieren, muss sich keiner von beiden Sorgen machen. Wenn das Konto eine gewisse Summe übersteigt, fallen eventuell Steuern und Gebühren an. In diesem Fall lohnen sich Einzel- oder Sparkonten, auf denen hohe Geldbeträge steuer- und gebührenneutral geparkt werden können.

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