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Honorar-Finanzanlagenberater
Seit dem ersten August 2014 ist die Berufsbezeichnung Honorar-Finanzanlagenberater gesetzlich geschützt. Durch das Gesetzeswerk sind alle in der Finanzanlage tätigen Personen zur Einholung einer Erlaubnis und zur Registrierung in einem Verzeichnis des Deutschen Industrie-und Handelskammertags (DIHK) verpflichtet.
Die Voraussetzungen
Der Beruf Honorar-Finanzanlagenberater ist durch den neuen § 34 h der Gewerbeordnung (GewO) geregelt und setzt folgende Eigenschaften voraus:
Die persönliche Zuverlässigkeit ist Grundvoraussetzung.
Bei jedem Berater sollten geordnete Vermögensverhältnisse vorherrschen.
Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist unverzichtbare Bedingung.
Ein Nachweis der Sachkompetenz ist gefordert.
Bei Erfüllung dieser grundsätzlichen Anforderungen können sich Honorar-Finanzanlagenberater für diese Beratungssegmente entscheiden:
– Offene Fonds.
– Geschlossene Sondervermögens-Beteiligungen.
– Durch das Vermögensgesetz geregelte Vermögensanlagen.
Ein derartiger „Honorarberater“ sollte darüber hinaus Vergütungen ausschließlich von seinen Kunden beziehen, auch die Abhängigkeit von Produktgebern ist bei dem Berufsbild nicht erwünscht.
Der Honorar-Finanzanlagenberater
Das Gesetz, welches zukünftig den Beruf Honorar-Finanzanlagenberater regelt, findet in der Öffentlichkeit breite Zustimmung, allerdings geht es vielen Befürwortern nicht weit genug.
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Positiv wird hierbei der Umstand bewertet, dass fortan die Honorarberatung als gleichwertige Alternative zum konventionellen Provision steht. Nachteilig ist nach Meinung der Verbraucherschützer die Beschränkung auf Kapitalanlagen wie Wertpapiere und sonstige Vermögensanlagen. Die Verbände würden eine baldige Ausweitung auf Lebensversicherungen, Kreditwesen, Bankeinlagen und Bausparverträge begrüßen.
Grundsätzlich gibt es bei der Regierung keine Bedenken, das Berufsbild Honorar-Finanzanlagenberater auch auf diese Bereiche auszudehnen, die erforderlichen Änderungen werden laut Auskunft offizieller Stellen zeitnah nachgeholt.
Kritiker weisen auf bislang bestehende Lücken im Gesetzestext hin. Die Wertigkeit der Honorar-Finanzanlagenberatung kommt nach Ansicht der Verbraucherzentrale erst dann voll zur Geltung, wenn die hierbei geforderte Transparenz auch auf das immer noch vermeintlich kostenlose Provisionsmodell übertragen wird. Dazu ist es erforderlich, die Provisionshöhen ebenso offen darzustellen wie die Vergütungen in der Honorarberatung. Die entsprechenden Preise sollten klar und separat ausgewiesen werden, erst dann können Verbraucher vergleichen und die Arbeit von ihrem Honorar-Finanzanlagenberater so günstig bewerten, wie sie oftmals wirklich ist.
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