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Bearbeitungsgebühren zurückfordern – Mandantenbrief 11/14

Lieber Leser, der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Bearbeitungsgebühren bei nach 12/2004 aufgenommenen Bankdarlehen unzulässig sind. Höchstrichterlich entschieden ist dies endgültig für Verbraucherkredite. Analog gilt dies wohl auch für Baufinanzierungskredite. Die Ansprüche müssen dem betreffenden Kreditinstitut gegenüber aber schriftlich geltend gemacht werden.

Es grenzt an eine Unverschämtheit, wenn die Banken nun regelmäßig auf entsprechende Schreiben ihrer Kunden antworten:

„… Wir werden Ihnen die gem. BGH-Urteil vom 28.10.2014 zum jetzigen Zeitpunkt nicht verjährten Bearbeitungsgebühren aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erstatten…“        

Dieser Vorgang hat nun wirklich nichts mit Kulanz oder der Anerkennung einer strittigen Rechtsposition zu tun. Es ist ein endgültiges Urteil, an das sich auch und gerade Banken zu halten haben. Das zeigt aber sehr deutlich, wie die betroffenen Kreditinstitute diese Vorgänge behandeln: Keineswegs freiwillig agieren und auf Anforderung der Rückzahlung taktierend, verzögernd antworten.

„Bankraub ist eine Unternehmung von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank.“ Bertolt Brecht (1898-1956)

Die Fakten:

    • Wer vor dem 01.01.2012 einen Kreditvertrag unterzeichnet hat und einst Bearbeitungsgebühren oder -entgelte bezahlt hat, muss bis 31.12.2014 bei der Bank seine Ansprüche anmelden!
    • Jeder Anspruchsberechtigte kann nicht nur die Bearbeitungskosten zurückfordern, sondern auch dadurch entgangene Zinsen. Auch wenn der Kredit bereits zurückgezahlt ist, hat er weiterhin Anspruch auf Rückerstattung.
    • Die entsprechenden Schreiben sollten per Einschreiben verschickt werden. Fordern Sie die Bank auf, innerhalb einer Woche zu reagieren. Musterschreiben können bei uns jederzeit angefordert werden.

Aber bedenken Sie: Sie müssen aktiv werden. Keine Bank wird das freiwillig machen!

Vielleicht können durch zupackendes Handeln Ihrerseits dieses Jahr die Weihnachtsgeschenke großzügiger ausfallen. Sprechen Sie uns gerne an, wir helfen Ihnen.

Der Traum eines gemeinsamen Büros geht in Erfüllung – Mandantenbrief 06/18

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Kapitalmärkte bemerkenswert widerstandsfähig – Mandantenbrief 10/18

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Bausparvertrag ist kein Sparvertrag – Mandantenbrief 03/17

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Übertriebene Aktienkurse? | Mandantenbrief 10/2020

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