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Die neue Erbschaftssteuer
Die Bundesregierung hat sich auf eine Reform der Erbschaftssteuer verständigt, welche nach Absegnung durch Bundestag und Bundesrat bereits in diesem Juli in Kraft treten könnte. Der folgende Beitrag fasst die wichtigsten Punkte zusammen.
Bedürfnisprüfung erfüllt Bundesverfassungsgerichtsvorgaben
Daher wird die Reform der Erbschaftssteuer von allen Regierungsparteien als ausgewogene Lösung empfunden, welche zu einer gerechten Vermögensverteilung in Deutschland beiträgt. Größere Unsicherheiten lassen sich bei fristgerechter Umsetzung der Reform vermeiden, wie sie sich auf die Nachfolgeplanung auswirkt, ist allerdings noch unklar. Die Reform wird einer wesentlichen Forderung des Bundesverfassungsgerichts gerecht: Große Firmenvermögen werden zukünftig nicht mehr so stark wie bisher verschont.
Wenn Erben derzeit ein Unternehmen fünf oder sieben Jahre weiterführen, werden sie unabhängig vom Unternehmenswert zu 85 oder 100 Prozent von Erbschaftssteuerzahlungen befreit. Dies ändert die Reform nun für Vermögen von mehr als 26 Millionen Euro, hier muss der Verschonungsbedarf unter Einbeziehung des Privatvermögens geprüft werden.
Alternativ kann ein Verschonungsabschlagsmodell gewählt werden, wobei sich der zu gewährende Abschlag nach dem jeweiligen Betriebsvermögen bemisst.
Familienunternehmen von der Reform begünstigt
Allerdings fällt eine Verschonung großer Vermögen bei der Erbschaftssteuer zukünftig weg. Keine Verschonung gibt es nach der Reform:
- Ab einem Unternehmenswert von 90 Millionen Euro bei einer Mindestlohnsumme von 700 Prozent und Optionsverschonung mit Haltefrist von sieben Jahren.
- Oder ab 89.75 Millionen Euro bei 400-prozentiger Mindestlohnsumme und Regelverschonung mit fünf Jahren Haltefrist.
Familienunternehmen werden von der Reform besonders bevorzugt, der Unternehmenswert kann bis zu 30 Prozent niedriger taxiert werden, wenn die Anteile innerhalb der Familie bleiben.
Erbschaftssteuer soll kein Investitionshindernis sein
Die Reform gewährt mehr Rechtssicherheit, weil die Regelung zum Verwaltungsvermögen beibehalten wird, sie erlaubt darüber hinaus die Hinzurechnung von geldwerten Forderungen zum begünstigten Vermögen.
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Erben, die entsprechend des Erblasserwunschs, innerhalb von zwei Jahren zusätzliche Mittel in das Unternehmen fließen lassen, werden steuerlich begünstigt. Damit wird verhindert, dass die Erbschaftssteuer Arbeitsplätze kostet und sich negativ auf die Investitionsbereitschaft auswirkt. Unter Umständen kann die Erbschaftssteuerschuld zehn Jahre lang zinsfrei gestundet werden. Kleinbetriebe sind von der Steuer weitgehend ausgenommen.
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