Im Flugverkehr kommt es immer wieder zu Fällen von Schlecht- und Minderleistungen, die Ansprüche auf Entschädigungen und Schadensersatz von Fluggästen gegen die jeweilige Fluggesellschaft begründen. Welche Fluggastrechte im Einzelnen bestehen und wie sie konkret durchzusetzen sind, wissen dabei die wenigsten.

Rechtsgrundlagen für Fluggastrechte

Auf europäischer Ebene werden Fluggastrechte in der EU-Fluggastrechte-Verordnung geregelt.

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Sie gilt bei allen Flügen, die innerhalb der Europäischen Union angetreten werden oder die von EU-Airlines durchgeführt werden und einen EU-Flughafen als Zielort haben. Darüber hinaus besteht als weitere internationale Norm das sogenannte Übereinkommen von Montreal. Auf nationaler Ebene gilt in Deutschland außerdem das Luftverkehrsgesetz.

Fluggastrechte bei folgenden Fällen

Die Regelungen für die Rechte des Fluggast betreffen vor allem Fälle von Nichtbeförderung – zum Beispiel bei Überbuchungen -, von Flugannullierungen und größeren Verspätungen. Ein weiterer Regelungsbereich bezieht sich auf Gepäckschäden und -verlust sowie körperliche Verletzungen und Todesfälle während des Fluges. Für die Fälle von Nichtbeförderung, Flugannullierung und Verspätung sieht die EU-Fluggastrechte-Verordnung konkret definierte Entschädigungen und Schadensersatzleistungen vor. Der Passagier kann dabei zwischen mehreren, in der Verordnung aufgeführten Möglichkeiten wählen. Schadensersatzleistungen sind nach dem Ausmaß der Schlecht- oder Minderleistung gestaffelt.

Beispiel Nichtbeförderung

Bei Nichtbeförderung beträgt der Schadensersatz beispielsweise

– 250 Euro bei Flugstrecken bis einschließlich 1.500 km,
– 400 Euro bei Flugstrecken über 1.500 km und bis einschließlich 3.500 km,
– 600 Euro bei Flugstrecken über 3.500 km.

Außerdem haben nichtbeförderte Passagiere natürlich einen Anspruch auf frühestmögliche Ersatzbeförderung, Erstattung des Ticketpreises oder kostenlosen Rückflug zum Ausgangsort.

Ansprüche durchsetzen: unterschiedliche Wege

Bei der Durchsetzung von Fluggastrechte-Ansprüchen sind mehrere Wege möglich. Seit 1. November 2013 ist der kostenlose Weg über eine Schlichtungsstelle – entweder die Schlichtungsstelle für öffentlichen Personennahverkehr (SöP) oder eine Schlichtungsstelle beim Bundesjustizamt – möglich. Voraussetzung ist, dass vorher erfolglos versucht wurde, Ansprüche direkt bei der Airline geltend zu machen. Schlichtersprüche sind allerdings nicht verbindlich. Mit Kosten verbundene Alternativen sind die Einschaltung eines Inkassodienstes oder eines Rechtsanwalts.

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