Mehr unabhängige Beratung wird von Verbraucherschützern und Verbraucherschutzpolitik immer wieder im Zusammenhang mit Finanzprodukten gefordert. In der Vergangenheit hat die in der Praxis überwiegend provisionsabhängige Finanzberatung häufig zu Kritik Anlass gegeben. Mit dem Honorar-Anlageberater Gesetz wurde noch in der alten Legislaturperiode die gesetzliche Grundlage für die geschützte Berufsbezeichnung des Honorar-Anlageberaters bzw. Honorar-Finanzanlagenberaters geschaffen. Die Umsetzung erfolgt ab 1.8.2014 – so sieht es das Gesetz vor.
Nicht alle Finanzbereiche abgedeckt
Das neue Honorar-Anlageberater Gesetz stellt einen weiteren Schritt dar, um die rechtlichen Rahmenbedingungen für unabhängige „Honorarberatung“ in Deutschland zu verbessern.
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Bereits seit Längerem gibt es im Versicherungsbereich den unabhängigen Versicherungsberater. Der neue Honorar-Anlageberater soll entsprechend bei Geldanlagen tätig sein. Wichtige Bereiche wie Bausparen und Kreditvermittlung bleiben allerdings nach wie vor vom gesetzlichen Berufsschutz ausgeschlossen.
Honorar-Anlageberater Gesetz
Der Grundgedanke der „Honorarberatung“ ist einfach nachzuvollziehen. „Honorarberater“ werden ausschließlich für ihre Beratungsleistung bezahlt und nicht für die Produktvermittlung. Bei ihnen ist daher die Qualität und Unabhängigkeit der Beratung der entscheidende Erfolgsfaktor und nicht das provisionierte Finanzprodukt. Provisionen darf der „Honorarberater“ nicht nehmen bzw. muss er an seine Klienten auskehren.
Bisher eine Ausnahmeerscheinung
Obwohl es auch bisher schon möglich ist, Finanzberatung auf Honorarbasis anzubieten, ist der „Honorarberater“ in Deutschland eine Ausnahme. Von Branchenkennern wird vielfach bezweifelt, ob Verbraucher bereit sind, für die reine Beratungsleistung bei Finanzprodukten zu bezahlen, da die provisionsorientierte Beratung scheinbar kostenlos ist. Trotz des schon bestehenden gesetzlichen Berufsschutzes konnte sich auch der unabhängige Versicherungsberater bisher nicht breiter etablieren.
Neue Perspektiven für „Honorarberatung“?
Ob das Honorar-Anlageberater Gesetz hier mehr bewirken kann, bleibt daher abzuwarten. Kritiker bemängeln an der Neuregelung die inhaltliche Beschränkung. Solange es keinen umfassenden Berufsschutz in allen Finanzbereichen gebe, werde es unabhängige „Honorarberatung“ auf ganzheitlicher Basis schwer haben. Vielleicht ändert die neue Bundesregierung an diesem Zustand etwas. Die Förderung und Ausweitung der „Honorarberatung“ gehört jedenfalls zu den Vereinbarungen des schwarz-roten Koalitionsvertrags.
Unser Weg durch das Begriffsdickicht
Seit vielen Jahren haben sich im Sprachgebrauch und bei uns in der Firma die Begriffe „Honorarberatung“ und „Honorarberater“ etabliert. Durch das zum 1.8.2014 in Kraft getretene Honorarberatergesetz werden nun die Begriffe „Honorar-Anlageberater“ (Zulassung nach §32 KWG, Aufsicht BaFin) und „Honorar-Finanzanlagenberater“ (Zulassung nach §34h GewO, Aufsicht IHK) geschützt. Wir haben uns für den Honorar-Finanzanlagenberater (gemäß DIHK: gewerbliche Honorarberatung) entschieden.
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