In diesem Jahr wird es eine Neuerung im Bereich der Finanzberatung geben. Zum 1.8.2014 wird die gesetzlich geschützte Bezeichnung ‚Honoraranlageberater‘ eingeführt.
Bereits im vergangenen Jahr hatte der Gesetzgeber hierfür Grundlagen geschaffen. Damit erhält die „Honorarberatung“ in Deutschland neue Impulse.
Fehlsteuerung durch provisionsorientierte Beratung
Verbraucherschützer kritisieren bereits seit Langem die fehlende Unabhängigkeit in der Finanzberatung.
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Ein wesentliches Problem dabei ist die überwiegend provisionsbasierte Vergütung der Berater. Sie bietet Anreize, diejenigen Produkte bevorzugt zu empfehlen, die die höchsten Provisionen bringen. Der tatsächliche Bedarf der Kunden droht dabei ins Hintertreffen zu geraten.
Honoraranlageberater: nur die Qualität zählt
Bei der „Honorarberatung“ erfolgt die Vergütung dagegen ausschließlich für die Beratungsleistung. Der Berater hat hier daher kein Eigeninteresse an bestimmten Finanzprodukten. Damit werden die Voraussetzungen für eine unabhängige Beratung deutlich verbessert. Gleichzeitig sollte der Wettbewerb dafür sorgen, dass vor allem diejenigen „Honorarberater“ am erfolgreichsten sind, die die höchste Beratungsqualität bieten.
Beschränkter Anwendungsbereich
Honorarbasierte Beratung gibt es bisher schon im Versicherungsbereich. Hier existiert die Berufsbezeichnung ‚Versicherungsberater‘. Der neue Honoraranlageberater erweitert das Beratungsspektrum um Finanzanlagen. Bis auf weiteres ausgeschlossen bleiben dagegen Bausparberatung und Kreditberatung. Möglicherweise werden diese Bereiche künftig noch abgedeckt.
Einige Grundanforderungen
Der Honoraranlageberater darf grundsätzlich keine Provisionen annehmen. Werden doch Provisionen gezahlt, muss er sie unverzüglich an seine Kunden auskehren. Für Honorar-Anlagenberater gilt eine besondere Registrierungspflicht. Wer in diesem Feld tätig sein will, muss ausreichende Marktkenntnisse nachweisen. Finanzdienstleister dürfen sowohl „Honorarberatung“ als auch Beratung auf Provisionsbasis anbieten. Wenn sie dies tun, müssen beide Bereiche aber strikt personell-organisatorisch voneinander getrennt sein. Provisions- und „Honorarberatung“ durch ein und dieselbe Person ist nicht zulässig.
Keine schnelle Akzeptanz
Ob sich der Honoraranlageberater durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Marktbeobachter vermuten Akzeptanzprobleme wegen der Kostenpflicht der Honorarberatung im Gegensatz zur vermeintlich kostenlosen provisionsorientierten Beratung. Kritisiert wird auch die Beschränkung auf Anlageprodukte. Wahrscheinlich ist langer Atem nötig, ehe sich die neue Berufsbezeichnung durchsetzt.
Seit vielen Jahren haben sich im Sprachgebrauch und bei uns in der Firma die Begriffe „Honorarberatung“ und „Honorarberater“ etabliert. Durch das zum 1.8.2014 in Kraft getretene Honorarberatergesetz werden nun die Begriffe „Honorar-Anlagenberater“ (Zulassung nach §32 KWG, Aufsicht BaFin) und „Honorar-Finanzanlagenberater“ (Zulassung nach §34h GewO, Aufsicht IHK) geschützt. Wir haben uns für den Honorar-Finanzanlagenberater (gemäß DIHK: gewerbliche Honorarberatung) entschieden.
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