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Honorarberatung, wie Brüssel es sich wünscht
Die Honorarberatung wird in der von Brüssel favorisierten Variante von der sogenannten Markets in Financial Instruments Directive, kurz MIFID II reguliert. Die Finanzberatung erfährt dadurch eine klare Unterscheidung, auf ein radikales Provisionsverbot wurde allerdings verzichtet.
Fortan gibt es zwei Arten von Finanzberatung
Das von vielen Beteiligten erwartete Provisionsverbot wurde nicht in das Regelwerk MIFID II aufgenommen. Stattdessen wird es in der Europäischen Gemeinschaft zukünftig neben der provisionsgestützten Konsultation die Honorarberatung als Alternative geben. Die gegen Honorar geleistete Beratung schützt die Kunden vor von Provisionen getriebenen Fehlberatungen durch absolute Unabhängigkeit von den Produktgebern.
Die Honorarberatung kommt ohne generelles Provisionsverbot aus
In der MIFID II wurde die Honorarberatung mit der Provisionsberatung gleichgestellt, es obliegt jedem einzelnen Kunden, die für ihn optimale Variante selbst zu finden. Für die Honorarberatung ist ein Provisionsverbot zwar wünschenswert, jedoch nicht zwingend notwendig. Die auf Honorarbasis tätigen Berater haben sich in ihrem Ehrenkodex bereits von der Annahme solcher Vergütungen distanziert und reichen Provisionen konsequent an die Mandanten weiter. Das wird insbesondere in der Anfangsphase öfters der Fall sein, weil die Produktgeber noch nicht bei allen Angeboten über die entsprechenden Nettoverträge verfügen.
Honorarberatung – in Deutschland längst praktiziert
Die Richtlinie MIFID II soll nach dem Willen der europäischen Politiker bis zum Jahr 2017 im nationalen Recht der Mitgliedsländer Umsetzung finden. Die EU lässt damit die Möglichkeit offen, das einzelne Nationen sich für ein Provisionsverbot und für die Honorarberatung als alleinige Beratungsvariante entscheiden können.
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In Deutschland wurde MIFID II teilweise schon vorab umgesetzt, bei uns ist die Berufsbezeichnung Honorar-Anlagenberater bereits seit dem ersten August dieses Jahres geschützt. Die hierbei praktizierte Beratung darf nur gegen Honorar stattfinden und erfüllt damit die wesentlichen Anforderungen von MIFID II.
Die Honorarberatung benötigt weiteren Support
Wichtig ist dabei die Aufklärung der Verbraucher, die oft noch daran glauben, dass Beratungen kostenlose Serviceleistungen beim Produktverkauf seien. Ein erster Schritt dazu ist mit der Verpflichtung der Provisionsoffenlegungen bereits getan.
Mit dieser Verordnung erfahren Kunden erstmalig, wie viel sie über Provisionen für die vermeintlich kostenfreie Beratung bezahlt haben. Es liegt jetzt an ihnen, durch Vergleiche die in der Realität niedrigen Kosten der Honorarberatung herauszufinden.
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