„Honorarberatern“ ist die Annahme von Provisionen nicht möglich. Wenn sie Kunden zu Versicherungsprodukten beraten, benötigen sie daher Nettopolicen. Sie müssen ihre Honorare mit den Kunden vereinbaren, doch ohne Transparenz und provisionsbereinigte Angebote wird das schwierig.
Nettopolicen – eine Notwendigkeit in der „Honorarberatung“
Der Gesetzgeber hat die „Honorarberatung“ als gleichberechtigte Alternative zur traditionellen Beratung zugelassen. Die Versicherer sind nun gefordert, beiden Beratungsformen gleichwertige Verkaufshilfen zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund sind für sämtliche Versicherungsprodukte Nettopolicen unverzichtbar. Bisher haben nur wenige Versicherer auf die neuen Anforderungen reagiert, seitens des Gesetzgebers besteht noch keine Pflicht zu Nettopolicen.
Nur wenn die Berater über beide Varianten verfügen können, haben beide Beratungsformen die gleichen Bewährungschancen. Wer sich für eine „Honorarberatung“ entscheidet, erwartet für sein Honorar zeitgemäße Transparenz und bei einem Produkterwerb provisionsbereinigte Policen. Bislang behelfen sich die „Honorarberater“, indem sie die Provisionen der Bruttopolicen an ihre Kunden weiterleiten. Doch ist diese Methode ein Provisorium, welches nicht wirklich die endgültige Lösung sein kann.
Nettopolicen sind verbraucherfreundlich
Da die „Honorarberatung“ mittlerweile ein anerkannter Berufsstand ist, haben die Berater ein Recht auf entsprechende Hilfsmittel seitens der Produktgeber.
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Sie müssen ihre Arbeit ebenso gut verrichten können wie ihre provisionsorientierten Mitbewerber. Sie haben einen Anspruch auf Nettopolicen, daher sollten die Versicherer in der „Honorarberatung“ einen neuen Vertriebsweg sehen, dem seine Tätigkeit erleichtert werden muss. Die Produktgeber können dabei doch nur gewinnen, finanzielle Nachteile haben sie durch provisionsbereinigte Policen keinesfalls.
Abgesehen davon tragen Nettopolicen mehr Verbraucherfreundlichkeit bei. In der Vergangenheit gab es unzählige Fälle, in denen hohe Provisionen zu Falschberatungen bei den Verbrauchern führten. Mittlerweile können Kunden ihre Art der Beratung selbst bestimmen. Doch wenn sie sich für die „Honorarberatung“ entscheiden, müssen ihnen zur Produktauswahl auch Nettopolicen angeboten werden.
Verbraucher würden anhand der provisionsbereinigten Policen erstmals den eigentlichen Wert ihres erworbenen Vertrags erkennen. Bislang wussten sie nur, dass eine unbestimmte Anzahl an Monatsbeiträgen für die Provision aufgewendet werden muss.
Unser Weg: Begrifflichkeit
Seit vielen Jahren haben sich im Sprachgebrauch und bei uns in der Firma die Begriffe „Honorarberatung“ und „Honorarberater“ etabliert. Durch das zum 1.8.2014 in Kraft getretene Honorarberatergesetz werden nun die Begriffe „Honorar-Anlagenberater“ (Zulassung nach §32 KWG, Aufsicht BaFin) und „Honorar-Finanzanlagenberater“ (Zulassung nach §34h GewO, Aufsicht IHK) geschützt. Wir haben uns für den Honorar-Finanzanlagenberater (gemäß DIHK: gewerbliche Honorarberatung) entschieden.
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