Ein wertvoller Steuertipp für Hauseigentümer und Mieter konzentriert sich auf Handwerkerkosten, Arbeiten in Wohnung, Haus und Garten sowie Betreuungsleistungen.

All diese Aufwendungen können steuerlich geltend gemacht werden und führen zu einer Verminderung der Steuern.

Steuertipp: Abgabenermäßigungen richtig nutzen

Das Finanzamt fördert mit reduzierten Abgaben haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Aufwendungen für Handwerker.

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Die Steuerschuld wird durch die finanzamtliche Beteiligung um zwanzig Prozent reduziert, allerdings müssen Obergrenzen beachtet werden:

– Geringfügige Beschäftigungen in Haushaltsnähe weisen eine Höchstgrenze von 510 Euro auf.
– Bei nicht geringfügigen Arbeitsverhältnissen und haushaltsnahen Dienstleistungen liegt die Obergrenze bei 4.000 Euro.
– Handwerkerrechnungen reduzieren die Steuerschuld um maximal 1.200 Euro pro Jahr.

Eine Anmerkung zum Steuertipp: Das Finanzamt akzeptiert nur per Überweisung beglichene Rechnungen und keine Barzahlungen.

Darüber hinaus müssen die subventionierten Betätigungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Haushalt des Steuerpflichtigen stehen und die darin lebenden Personen im Fokus haben. Praktische Beispiele sind Wohnungsreinigung, Haus- und Garteninstandsetzung sowie Senioren- und Kinderbetreuung.

Einschränkungen beim Steuertipp

Das Finanzamt beteiligt sich an allen Maßnahmen, die der Erhaltung, Renovierung oder Modernisierung dienen und im Haushalt des Steuerpflichtigen geleistet werden. Die reinen Materialkosten bleiben bei der Begünstigung außen vor. Unterstützt werden lediglich Stundensätze, in denen Arbeitskosten, Maschinenabschreibungen sowie Aufwendungen für An- und Abfahrt enthalten sind. Ein eventuell hinzugezogener Gutachter muss ohne Mitwirkung des Fiskus entlohnt werden. Wenn die Leistungen im Rahmen einer Neubaumaßnahme erbracht werden, kann ebenfalls keine Steuerermäßigung zur Geltung kommen.

Wie kann der Steuertipp umgesetzt werden?

Voraussetzung für die Abgabenermäßigung ist, dass die Leistungen im Haus oder der Wohnung des Steuerzahlers stattfinden. Dazu gehören allerdings auch die Außenanlagen und nach neuester Rechtsprechung die außerhalb des Grundstücks befindlichen Gehwege. Hierzu gibt es ein Urteil des Bundesfinanzhofs, welches die Steuerermäßigung auch auf die Schneeräumung auf öffentlichem Terrain ausweitet.

Der Anspruch auf Abgabenreduzierung muss in der Steuererklärung für das betreffende Jahr geltend gemacht werden. Liegen die konkreten Summen noch nicht vor, kann die Steuerermäßigung zunächst auch ohne Werte zur Beantragung kommen.

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