Die Stiftung ist eine interessante Nachfolgelösung, sie erlebt in diesem Zusammenhang derzeit ein Comeback in Deutschland. Allein 2013 wurden über 600 Neugründungen registriert. Was es dabei zu beachten gibt, erklärt der folgende Beitrag.
Die Gründung einer Stiftung
Eine Stiftung kann von volljährigen und natürlichen Personen ins Leben gerufen werden, allerdings sind auch juristische Personen zur Gründung berechtigt. Eine Stiftung erlangt Rechtmäßigkeit auf der Basis des Paragrafen 80, Absatz 1 des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) durch ihr Stiftungsgeschäft sowie die Anerkennung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Das Stiftungsvermögen muss ausreichend vorhanden sein, darüber hinaus sollten eine Satzung und ein Stiftungszweck gegeben sein.
Obwohl der Umfang des Vermögens einer Stiftung keiner gesetzlichen Regelung unterliegt, ist ein Grundstockvermögen von wenigstens 100.000 Euro erforderlich. Der Vermögensumfang muss seitens der Erträge die Zweckerfüllung einer Stiftung langfristig sicherstellen.
Stiftungszweck kann jedes legale Ansinnen sein, das dauerhaft erreichbar und nicht als allgemeinschädlich anzusehen ist.
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Eine Stiftung kann jedoch nicht aus Selbstzweck gegründet werden, darunter fällt die Erhaltung und Bewirtschaftung des eigenen Vermögens. Nur Stiftungen mit gemeinnützigen Zwecken sind steuerlich privilegiert.
Die Grundlage jeder Stiftung ist eine Satzung, welche ihren rechtlichen Rahmen absteckt und den Zweck konkretisiert. Der Paragraf 81, Absatz 1, Satz 3 BGB fordert darüber hinaus die Festlegung des Namens, des Stiftungssitzes und der Vorstandsbildung.
Die Anerkennung
Erst nach Umsetzung der oben genannten Anforderungen kann die Stiftung seitens ihres Geschäfts von der Aufsichtsbehörde anerkannt werden. Durch die Anerkennung erlangen Stiftungen ihre Rechtsfähigkeit. Durch den Stiftungszweck wird die rechtliche Stellung der Begünstigten festgelegt, diese können sowohl natürliche Personen als auch Institutionen sein.
Haftungsumfang und Beendigung
Aufgrund der Rechtsform haften Stiftungen gegenüber Gläubigern mit ihrem Gesamtvermögen, sie sind auch für Schäden verantwortlich, die einzelne Stiftungsorgane Dritten zufügen. Wenn alle festgelegten Zwecke einer Stiftungseinrichtung erfüllt sind, ist diese zu beenden.
Des Weiteren ist nur die Insolvenz ein Grund zur Beendigung. Stifter haben keinerlei Verfügungsgewalt über Stiftungsvermögen, gleichwohl sind Stiftungen als Instrumente der Nachfolgeplanung nach wie vor sehr beliebt.
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