Die Stiftung ist eine interessante Nachfolgelösung, sie erlebt in diesem Zusammenhang derzeit ein Comeback in Deutschland. Allein 2013 wurden über 600 Neugründungen registriert. Was es dabei zu beachten gibt, erklärt der folgende Beitrag.

Die Gründung einer Stiftung

Eine Stiftung kann von volljährigen und natürlichen Personen ins Leben gerufen werden, allerdings sind auch juristische Personen zur Gründung berechtigt. Eine Stiftung erlangt Rechtmäßigkeit auf der Basis des Paragrafen 80, Absatz 1 des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) durch ihr Stiftungsgeschäft sowie die Anerkennung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Das Stiftungsvermögen muss ausreichend vorhanden sein, darüber hinaus sollten eine Satzung und ein Stiftungszweck gegeben sein.

Obwohl der Umfang des Vermögens einer Stiftung keiner gesetzlichen Regelung unterliegt, ist ein Grundstockvermögen von wenigstens 100.000 Euro erforderlich. Der Vermögensumfang muss seitens der Erträge die Zweckerfüllung einer Stiftung langfristig sicherstellen.

Stiftungszweck kann jedes legale Ansinnen sein, das dauerhaft erreichbar und nicht als allgemeinschädlich anzusehen ist.

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Eine Stiftung kann jedoch nicht aus Selbstzweck gegründet werden, darunter fällt die Erhaltung und Bewirtschaftung des eigenen Vermögens. Nur Stiftungen mit gemeinnützigen Zwecken sind steuerlich privilegiert.

Die Grundlage jeder Stiftung ist eine Satzung, welche ihren rechtlichen Rahmen absteckt und den Zweck konkretisiert. Der Paragraf 81, Absatz 1, Satz 3 BGB fordert darüber hinaus die Festlegung des Namens, des Stiftungssitzes und der Vorstandsbildung.

Die Anerkennung

Erst nach Umsetzung der oben genannten Anforderungen kann die Stiftung seitens ihres Geschäfts von der Aufsichtsbehörde anerkannt werden. Durch die Anerkennung erlangen Stiftungen ihre Rechtsfähigkeit. Durch den Stiftungszweck wird die rechtliche Stellung der Begünstigten festgelegt, diese können sowohl natürliche Personen als auch Institutionen sein.

Haftungsumfang und Beendigung

Aufgrund der Rechtsform haften Stiftungen gegenüber Gläubigern mit ihrem Gesamtvermögen, sie sind auch für Schäden verantwortlich, die einzelne Stiftungsorgane Dritten zufügen. Wenn alle festgelegten Zwecke einer Stiftungseinrichtung erfüllt sind, ist diese zu beenden.

Des Weiteren ist nur die Insolvenz ein Grund zur Beendigung. Stifter haben keinerlei Verfügungsgewalt über Stiftungsvermögen, gleichwohl sind Stiftungen als Instrumente der Nachfolgeplanung nach wie vor sehr beliebt.

Klugheit besiegt eben nicht den Markt – Mandantenbrief 04/17

Liebe Leser, genau ein derartiger Mandantenbrief, wie der, der Ihnen nun vorliegt, hat mir eine interessante Erfahrung beschert, an der ich Sie gerne teilnehmen lassen möchte. Daher kommt die April-Ausgabe auch leicht verspätet. Bitte um Nachsicht.

Alles ist möglich, auch das Gegenteil | Mandantenbrief 14/2020

Die Franzosen kauften in der Corona-Krise Wein, die US-Amerikaner kauften Gewehre und die Deutschen kauften Klopapier. Hierdurch wird auch verdeutlicht, dass im Jahr 2020 nichts wirklich seriös vorhersehbar war.

Finanzrepression vernichtet Realvermögen | Mandantenbrief 13/2020

Von Experten wurden die beginnenden zwanziger Jahre dieses Jahrhunderts als Dekade der Finanzrepression (sinngemäß „schleichender Sparverlust“) bezeichnet. Nun dürfte diese Entwicklung weitaus schneller kommen und ausgeprägter ausfallen als gedacht.

Depotübertragung von AAB zu ebase – Mandantenbrief 03/2021

Nun ist es sicher: Die AAB wird an die ebase verkauft und alle Konten müssen umziehen. Die ebase verfolgt ein der AAB ganz ähnliches Geschäftsmodell und ist auf Finanzberater und deren Mandanten spezialisiert.

Bearbeitungsgebühren zurückfordern – Mandantenbrief 11/14

Lieber Leser, der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Bearbeitungsgebühren bei nach 12/2004 aufgenommenen Bankdarlehen unzulässig sind. Höchstrichterlich entschieden ist dies endgültig für Verbraucherkredite. Analog gilt dies wohl auch für Baufinanzierungskredite.

Fondsbindung bedeutet Eigenverantwortung – Mandantenbrief 11/17

Die Auslagerung der Verantwortung für die Rendite vom Versicherer zum Kunden bezüglich der Renten- oder Kapitalhöhe ist den allermeisten Verbrauchern nicht bewusst, Darin liegt ein vielfach unerkanntes Risiko der eigenen Altersvorsorge.

Wirecard und die Bankendinosaurier – Mandantenbrief 08/18

Irgendwie spüren wir alle die Digitalisierung. Kontinuierliches Einstellen auf neue Abläufe ist Bestandteil unseres Lebens geworden. Aber dramatisch verändert das unser tägliches Leben nicht wirklich. Allmähliche Veränderungen nehmen wir kaum als wirkliche Neuerungen wahr. Spätestens aber, wenn eine ziemlich unbekannte Firma wie WirecardAG die Commerzbank AG überholt und auf Augenhöhe mit der Deutsche Bank AG ist, sind die seit Jahren laufenden revolutionären Anpassungen mit einem Mal glasklar. In der Bankenbrache ist ein brutaler Strukturwandel im vollen Gange.

Neue Aktionärskultur | Mandantenbrief 05/19

Hauptversammlungen sind bei Aktiengesellschaften äußerst wichtige Ereignisse. Um Ihnen einen tieferen Einblick in solche Prozesse zu geben, möchten wir uns mit diesem Mandantenbrief auf ein aktuelles Beispiel konzentrieren, dass zugleich auch Veränderungen deutlich macht.

Lagarde setzt auf Niedrigzinsstrategie | Mandantenbrief 07/19

Die für uns erhebliche Nachricht der letzten Monate war die vorgesehene Ernennung von IWF-Chefin Christine Lagarde zur EZB-Präsidentin. Damit dürfte die EZB-Politik mit immensen Liquiditätsaufblähungen und einer Nullzinspolitik fortgesetzt werden. Die primär kurzfristig denkenden Börsen feierten mit Kursgewinnen (Lagarde-Effekt).

Wiederholt sich Geschichte? – Mandantenbrief 07/2021

Auch wenn sie zuletzt stockte: Der von der Corona-Pandemie ausgelöste starke Kursanstieg, erinnert stark an die Zeit der Dotcom-Blase im Jahr 2000.

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