Um Schadenersatz bei der Verletzung von Fluggastrechten durchzusetzen, ist die Beauftragung eines Inkassodienstes eine Möglichkeit. Es gibt mehrere Inkassodienste, die sich darauf spezialisiert haben. Doch wer als Fluggast den Inkassoweg geht, muss gegebenenfalls auch Nachteile in Kauf nehmen.
Geschäftsmodell Erfolgsprovision
Kostenlos ist die Beauftragung eines Inkassodienstes jedenfalls nicht. Zwar fallen beim Scheitern einer Schadenersatzforderung nur geringe oder keine Gebühren an, im Erfolgsfall profitieren die Dienste aber kräftig – schließlich ist das ihr Geschäftsmodell.
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Dann werden je nach Anbieter bis zu 30 Prozent der Entschädigungssumme als Provision fällig.
Nicht immer vorteilhaft
Dies hat Konsequenzen: die Inkassodienste nehmen in der Regel nur erfolgversprechende Fälle an, bei denen die Wahrscheinlichkeit eines Profits hoch ist. Wer dies nicht bieten kann, muss damit rechnen, abgewiesen zu werden. Problematisch sind auch Vergleiche. Hier sehen die Vertragsbedingungen der Dienste unterschiedliche Vorgehensweisen und Gebührenmodelle vor, nicht immer zum Vorteil der Auftraggeber.
Fluggast trägt Insolvenzrisiko
Wer als Fluggast einen Inkassodienst beauftragt, trägt ein gewisses Insolvenzrisiko. Wurde ein Anwalt zur Lösung des Falles eingeschaltet und geht der Dienst zwischenzeitlich in Konkurs, muss der Fluggast die Anwaltskosten übernehmen. Er ist nämlich direkter Vertragspartner des Anwalts.
Verzicht auf Teil des Schadenersatzes
Die Einschaltung des Inkassodienstes erscheint zunächst bequem. Man muss sich selbst um nichts mehr kümmern, die finanziellen Belastungen beim Scheitern einer Forderung sind gering. Im Erfolgsfall erhält der Dienst allerdings einen erheblichen Teil der Entschädigung. Der dem Fluggast unter dem Strich zukommende Schadenersatz ist entsprechend geringer.
Alternativen prüfen
Fazit: Ehe ein Inkassodienst eingeschaltet wird, sollte der Fluggast auch andere Möglichkeiten prüfen, Schadenersatz durchzusetzen. Eine Möglichkeit ist die Anrufung einer zuständigen Schlichtungsstelle. Seit 1. November 2013 gibt es hier zwei Stellen, die kostenlos tätig sind: die Schlichtungsstelle für öffentlichen Personennahverkehr (SöP) und eine vergleichbare Stelle beim Bundesjustizamt. Bearbeitet werden allerdings nur Neufälle ab dem Startzeitpunkt 1. November 2013. Sie sind ausschließlich für private Verbraucher tätig.
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