Die Kündigung wegen Eigenbedarf ist ein häufiger Streitgrund zwischen Eigentümern und Mietern. Der BGH hat in dieser Sache bereits oft zugunsten der Vermieter entschieden, auch der letzte Richterspruch stärkt die Rechte der Eigentümer.
Wissenswertes zur Kündigung wegen Eigenbedarf
Prinzipiell kann der Vermieter einer Immobilie die Kündigung wegen Eigenbedarf aussprechen, wenn er den Wohnraum seinen Familienmitgliedern oder Verwandten zur Verfügung stellen will. Unter Familienangehörigen sind sowohl die eigenen Eltern als auch Kinder und Enkel sowie Nichten und Neffen zu verstehen.
Wenn ein Eigentümer ein Kündigungsschreiben aus Eigenbedarfsgründen verschickt, muss er darin ausführen, für welche Personen er die Wohnung aus welchem Grund benötigt.
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Der Mieter hat das Recht, der Kündigung wegen Eigenbedarf zu widersprechen, wenn er im Bezug auf den Auszug besondere erschwerende Härten geltend machen kann.
Eine Eigenbedarfskündigung ist für mindestens drei Jahre ausgeschlossen, wenn das Mietobjekt bei laufender Vermietung in Eigentum umgewandelt wird. Bei im Nachhinein festgestellten vorgetäuschtem Eigenbedarf ist die Kündigung als unzulässig anzusehen, der Mieter kann daraus resultierenden Schaden vom ehemaligen Vermieter einklagen.
Der BGH legt genau fest, wann eine Kündigung wegen Eigenbedarf zulässig ist.
Darüber hinaus zeigen BGH-Urteile aus jüngster Vergangenheit auch, an wen die gekündigten Wohnobjekte weitervermietet werden dürfen. Ein BGH-Urteil vom Juli 2003 erweitert den Kreis beispielsweise auf Geschwister des Eigentümers. Ein weiterer Richterspruch bezieht Stiefkinder, Neffen und Nichten ein (BGH-Urteil vom Januar 2010).
Der BGH stärkt die Eigentümerrechte
Zuletzt hoben die Bundesrichter ein Urteil des Landgerichts Mannheim auf, in dem es um eine Kündigung wegen Eigenbedarf ging. Die Mannheimer Richter gaben einem Mieter recht, denn der Eigentümer hätte bereits zwei Jahre vorher entstehenden Eigenbedarf vorhersehen müssen.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Zweizimmerwohnung, die seit zwei Jahren vermietet, plötzlich von der 20-jährigen Tochter des Eigentümers beansprucht wurde. Dem Urteil des Landgerichts konnte sich der BGH nicht anschließen, Eigenbedarf sei angesichts der Spontanität der heutigen Jugend nicht prognostizierbar. Vielmehr kann gerade bei Kindern der Eigenbedarf jederzeit eintreten und muss nicht zwangsläufig im Mietvertrag vermerkt sein.
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