Eine der kostspieligsten Berufsausbildungen ist die Pilotenausbildung, die Kosten belaufen sich auf 60.000 bis 100.000 Euro.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Berufspiloten ihre Ausbildung in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen können.
Die Pilotenausbildung als Erstausbildung
Wer sich in erster Berufsausbildung zum Verkehrspiloten ausbilden lässt, kann sich seine Aufwendungen als Kosten für die Ausbildung vom Finanzamt anerkennen lassen und diese als Sonderausgaben absetzen.
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Allerdings erweist sich die bei 4.000 Euro liegende Bemessungsgrenze als sehr nachteilig, weil die Kosten der Pilotenausbildung deutlich höher liegen als dieser Begrenzungswert. Ein Abzug als Sonderausgabe kommt darüber hinaus kaum in Betracht, wenn in der Ausbildungsphase geringe oder keine Einkünfte erzielt werden.
Die Pilotenausbildung als zusätzliche berufliche Ausbildung
Etwas anders stellt sich die Sachlage dar, wenn bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung besteht und mit der Pilotenausbildung beispielsweise ein zweites Standbein geschaffen werden soll. Hier lassen sich die Ausbildungskosten im Angestelltenverhältnis vollständig als Werbungskosten geltend machen. Sind keine Einkünfte vorhanden, bleiben die Kosten als Verlustvortrag auf die kommenden Jahre erhalten. Die Pilotenausbildung kann in den ersten Jahren der Pilotentätigkeit zu erheblichen Erstattungen bei der Steuer führen. Das Bundesland Baden Württemberg bildet bei dieser sonst einheitlichen Regelung immer noch eine Ausnahme, in Stuttgart wird bei den Sonderausgaben am oben angesprochenen 4.000 Euro Limit festgehalten.
Die Pilotenausbildung innerhalb eines Dienstverhältnisses
Findet die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt, lassen sich die Kosten unbegrenzt als im Vorfeld entstandene Werbungskosten abziehen. Wird die Ausbildung bei einem Luftfahrtkonzern durch ein Darlehen vorfinanziert, entscheiden Finanzgerichte bezüglich der steuermindernden Anrechnung recht unterschiedlich.
Wenn die Pilotenausbildung in Abschnitten stattfindet
Steuerlich nicht absetzbar sind Aufwendungen zur Privatpilotenlizenz und auch die Kosten zu deren Erhaltung. Nach Ansicht der Finanzgerichte können die Ausgaben nicht als Sonderausgaben oder Werbungskosten angeführt werden, weil bei einer Privatlizenz eher die persönliche Ambition zur Fliegerei im Vordergrund steht. Werbungskosten sind hingegen dann geltend zu machen, wenn eine ununterbrochene Ausbildung letztendlich zur Verkehrsflugzeug-Lizenz führt.
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