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Rechtzeitig eine Bankvollmacht erteilen
Vorausschauende Bürger wissen um die im Alter nachlassenden geistigen und körperlichen Fähigkeiten und setzen rechtzeitig eine Bankvollmacht sowie eine Vorsorgevollmacht auf. Die zweite Vollmacht erreicht ihr Ziel jedoch nur, wenn sie von Ersterer begleitet wird.
Warum Vorsorgevollmacht und Bankvollmacht immer zusammengehören
Schwere Unfälle und Krankheiten können täglich die Handlungsfähigkeit beeinträchtigen. In derartigen Fällen werden anstehende Entscheidungen per Vorsorgevollmacht an eine Vertrauensperson übertragen. Die allein kann jedoch Fragen zur Wiederherstellung der Gesundheit nur teilweise klären, deshalb ist eine zusätzliche Patientenverfügung erforderlich. Da die Vertrauensperson neben gesundheitlichen Dingen auch wirtschaftliche Angelegenheiten erledigen muss, ist eine Vollmacht gegenüber der Hausbank unverzichtbar, denn nur die Kombination aus beidem gewährt vollständige Handlungsfreiheit.
Rechtzeitig eine Bankvollmacht ausstellen lassen
Als Grundlage sollte einer Vertrauensperson zunächst eine Vorsorgevollmacht erteilt werden. Damit sprechen Kontoinhaber und die Person seines Vertrauens bei der Hausbank vor. Die Institute stellen Vollmachten meist auf hauseigenen Formularen aus und akzeptieren auch ausschließlich das geforderte Format. Das Formular wird durch Angaben zu beiden Parteien ergänzt und nach Vorlage von Ausweispapieren unterschrieben.
Für Vollmachtserteilende ist wichtig, dass die Vollmacht seitens der Institute nach Unterschrift direkt gültig wird und nicht erst bei Eintreten des Vorsorgefalls. Daher sollten beide Beteiligte interne Vereinbarungen zur Gültigkeit aufstellen.
Die Wahl des Bevollmächtigten
Die Bankvollmacht ist bei den meisten Instituten alternativlos, nur wenige Geldhäuser erkennen stattdessen eine notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht an.
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Die Erteilung einer Vollmacht erfordert indes vom Kontoinhaber erhöhte Aufmerksamkeit bezüglich der Vertrauenswürdigkeit einer Person, da diese zumindest zeitweise über die Gelder auf dem Konto verfügen kann. Der Vollmachtsinhaber hat bei Verlusten eine Schadensersatzpflicht und kann bei schwindendem Vertrauen vom Vollmachtgeber ausgetauscht werden.
Grundsätzlich gilt die Bankvollmacht über den Tod des Kontoinhabers hinaus, wenn beide Parteien keine gegenteiligen Vereinbarungen getroffen haben. Der Bevollmächtigte handelt in diesem Fall für eventuelle Erben, die allerdings das Schriftstück jederzeit anfechten können.
Liegt keine entsprechende Vollmacht vor und gibt es auch keine verfügungsberechtigte Ehefrau, kann die Bank das Konto bis zum Auftreten legitimierter Erben sperren.
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