Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ab dem ersten August alle bei der Bankberatung und dem Verkauf von Wertpapieren anfallenden Provisionen den Kunden mitgeteilt werden müssen. Ob die verschärfte Aufklärungspflicht für die Verbraucher von Nutzen ist, hängt von der Umsetzung der Institute ab.

Mehr Transparenz in der Bankberatung

Die Bundesrichter unterstrichen mit ihrem Urteil das Recht der Verbraucher auf Information.

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Dementsprechend müssen die Banken bei Provisionen und anderen Vergütungen im Vertrieb aufklären – bei Verstößen können die Institute für eventuelle Schäden haftbar gemacht werden.

Insider glauben allerdings, dass die neue Verordnung den Verbrauchern nur begrenzt entgegenkommt. Banken interpretierten in der Vergangenheit alle Rechtsprechungen trickreich und werden es bei dieser wieder tun.

Neuerungen in der Bankberatung

Bereits seit Jahren müssen in der Bankberatung Ausgabenaufschläge und Kick-backs bei Fonds, sowie einige Provisionen offengelegt werden. Bislang kamen die Banken den Anforderungen nur begrenzt nach.

Der aktuellen Rechtsprechung folgend muss während der Bankberatung künftig auch über versteckte Provisionen gesprochen werden. Diese kaum sichtbaren Vergütungen fließen oft bei geschlossenen Fonds und erreichen Höhen von zehn bis fünfzehn Prozent des investierten Kapitals.

Zeitgemäße Offenheit

Durch den Richterspruch erfahren Kunden erstmals, wie teuer die vermeintlich kostenfreie Bankberatung wirklich ist. Außerdem können sie anhand der ihnen künftig bekannten Provisionen abschätzen, wie hoch der Anreiz bestimmter Produkte für den Berater ist. Die Qualität der Bankberatung wird sich durch die Bestimmung kaum verbessern lassen, doch schützt die neue Transparenz vor Falschberatung.

Die Tricks der Banker

In der Bankberatung vieler Institute wird nicht über Provisionen gesprochen, weil die Vergütungen oft als Gewinnspannen deklariert werden. Diese sind nicht Bestandteil der Offenlegungspflicht. Banken weisen ihre Kommissionsgeschäfte immer mehr als ­sogenannte Festpreistransaktionen aus, und diese entziehen sich der neuen Aufklärungspflicht. Da helfen die Kooperationsabsichten der Institute den Verbrauchern recht wenig; wenn sie ihre Kommissionsgeschäfte vermehrt als Geschäfte mit Festpreis darstellen, bleibt erst einmal alles beim Alten. Wirklich helfen kann daher nur ein konsequentes Verbot aller Provisionen nach dem Vorbild der Niederlande oder Großbritanniens.

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