Mit der Etablierung von Mindeststandards sollte der anhaltende Streit um die Fondsgebühren beigelegt werden, doch nach wie vor bestehen Grauzonen.
Anleger können von Fondsgesellschaften auch dann mit Kosten belegt werden, wenn diese nicht im Investoreninteresse entstanden sind.
Keine Beteiligungen ohne Fondsgebühren
Fondsgebühren kommen auf Anleger mit vielerlei Bezeichnungen zu, sie werden als Erfolgsgebühren, Verwaltungskosten, Ausgabeaufschläge oder Gebühren für die Depotbank deklariert.
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Die meist pauschalen Verwaltungsgebühren liegen bei 1,5 bis 2 Prozent. Doch kommen dazu oft weitere Gebühren, welche die Gesellschaften für Anleger nicht sofort ersichtlich erheben. Weil diese Kosten nicht direkt ausgewiesen sind, zeigen sie sich erst bei der reduzierten Fondsrendite.
Pauschale Fondsgebühren
Bei Fondsgebühren muss zwischen zwei Varianten unterschieden werden. Neben den Kosten, die der Fondsgesellschaft zugeordnet werden, entstehen Gebühren, die von den Anlegern zu bezahlen sind. Obwohl die Kostenaufteilung gesetzlich geregelt wurde, bleiben weiterhin Grauzonen. In der Einnahmeüberschussrechnung eines Fonds stehen auf der Erlösseite Kuponzahlungen sowie Dividenden. Auf der Ausgabenseite sind die Gebühren notiert. Sie beziehen sich auf Verwaltung oder die Kosten der Depotbank. Neben den Depot- und Kontogebühren fallen Kosten für Druck und Versand von Fondsdokumenten sowie für Rechtsbeistand an.
Mindeststandards
Mit der Einführung von Mindeststandards sollen nach dem Willen der Branche einzelne Fonds vergleichbarer werden. Demnach erhalten Gesellschaften für die Verwaltung der als Sondervermögen bezeichneten Fonds jährliche Vergütungen. Weitere Kosten entstehen für Fonds, wenn Ansprüche für Sondervermögen juristisch erstritten werden müssen. Die meisten Kosten werden von den Gesellschaften durch die Erhebung pauschaler Gebühren abgedeckt.
Total Expense Ratio (TER)
Damit Fonds besser vergleichbar sind, wurde von der Branche die TER etabliert. Diese Gesamtkostenquote gibt alle Fondsgebühren in Prozent und gemessen am durchschnittlichen Fondsvolumen bezogen auf ein Geschäftsjahr an. Doch wird die TER von den Gesellschaften nicht verbindlich festgelegt, sie errechnet sich vielmehr im Nachhinein aufgrund der wirklich angefallenen Kosten. Die Mindeststandards bei den Fondsgebühren sind für Anleger wenig hilfreich, weil sie dadurch nicht vor Streitigkeiten mit der Gesellschaft geschützt sind.
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