Geldwerte Vorteile sind Zuwendungen, die Beschäftigte in ihrem Arbeitsverhältnis erhalten, ohne dass eine Geldleistung fließt. Bekannte Beispiele sind Dienstwagen oder Dienstwohnungen.
Es gibt aber etliche weitere Formen solcher Sachbezüge, die vielen Arbeitnehmern gar nicht bewusst sind. Für geldwerte Vorteile sind Steuern und Sozialabgaben zu zahlen. Auch das wissen viele nicht.
Nur wenige Steuerbefreiungen
Grundsätzlich macht der Steuergesetzgeber keinen Unterschied zwischen Einkommensbestandteilen, die in Geld ausgezahlt oder als geldwerte Vorteile gewährt werden.
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Für beide Formen der Entlohnung gelten die gleichen Vorgaben zur Versteuerung und Abführung von Sozialabgaben. Davon gibt es nur wenige Ausnahmen: so ist bei Sachbezügen eine monatliche Freigrenze von 44 Euro vorgesehen. Bei vergünstigter Überlassung von Produkten des Arbeitgebers kann ein jährlicher Rabatt-Freibetrag von 1080 Euro genutzt werden, ohne dass Steuern anfallen. Ferner sind bestimmte Leistungen wie die Überlassung von Berufskleidung oder die kostenlose Nutzung eines Betriebskindergartens ausgenommen.
Geldwerte Vorteile: Rangliste
In einer von der Postbank kürzlich in Auftrag gegebenen Emnid-Umfrage wurden die häufigsten geldwerten Vorteile hierzulande erhoben. Von den befragten Arbeitnehmern erhielten
– 30,7 Prozent Mitarbeiter-Rabatte oder Deputatlohn in Form von Naturalleistungen ;
– 25,2 Prozent vergünstigte oder kostenlose Verpflegung in Betriebskantinen;
– 17,8 Prozent Zuschüsse zu den Kosten für öffentliche Verkehrsmittel;
– 12,5 Prozent einen Dienstwagen;
– 6,6 Prozent Benzingutscheine;
– 2,7 Prozent verbilligte oder kostenlose Wohnungen.
Dienstwagen und Steuern
Besondere Regelungen bestehen hinsichtlich der Besteuerung von Dienstwagen, die auch privat genutzt werden. In diesem Fall muss der Wagen auf Basis des Bruttolistenpreises versteuert werden. Dabei wird pro Monat ein Prozent des Bruttolistenpreises angesetzt, außerdem werden die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte berücksichtigt.
Für die Ermittlung wird die Entfernung mit dem Bruttolistenpreis und dem Faktor 0,03 Prozent multipliziert. Alternativ ist eine Besteuerung gemäß der tatsächlich auf Privatgebrauch entfallenden Fahrzeugkosten möglich, sofern ein Fahrtenbuch geführt wird. Die Fahrtenbuch-Lösung lohnt sich nur bei geringer privater Nutzung.
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