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Honorarberatung neu definiert

Die Bundesregierung definiert bei der IDD-Umsetzung (Versicherungs-Vertriebs-Richtlinie) in deutsches Recht die Honorarberatung neu. Der GDV bewertet das daraus resultierende Honorarannahmeverbot für auf Provisionsbasis arbeitende Versicherungsvermittler durchaus positiv, allerdings werden zusätzliche Regelungen gefordert.

Tragfähiges Fundament mit Klarstellungsbedarf

Insgesamt sei der Regierung mit der IDD-Umsetzung ein Regelwerk gelungen, welches sich durch Ausgewogenheit auszeichne, so der GDV in einer aktuellen Stellungnahme. Der Entwurf schaffe Klarheit bei der Trennung zwischen Honorar-Versicherungsberatern und Vermittlern, die über Provisionen vergütet werden. Einerseits sieht der Verband in dem Konzept eine Stärkung der Honorarberatung, durch das jetzt gesetzlich verankerte Provisionsabgabeverbot sei andererseits die Koexistenz beider Vergütungsmodelle gewährleistet. Allerdings stößt der GDV mit einer Forderung auf weitgehendes Unverständnis.

Honorarberater sollen Storno-Haftungsregeln unterworfen werden

Die vom GDV angesprochene Stornohaftung ist seit April 2012 im Versicherungsaufsichtsgesetz normiert und soll verhindern, dass Vermittler aus reinem Provisionsinteresse ihre Kunden zum Anbieterwechsel animieren. Vermittler haften mit ihrer erfolgsabhängigen Provision aus gutem Grund für die Nachhaltigkeit ihrer Abschlüsse, welche sich unter anderem in langer Vertragslaufzeit zeigt.

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Die Stornohaftung kann allerdings nicht bei Honoraren angewandt werden, weil es sich hierbei nicht um erfolgsabhängige Bezahlung, sondern die Vergütung einer geleisteten Tätigkeit handelt. Bei einer Tätigkeitsvergütung ist die Stornohaftung absolut wesensfremd und widerspricht darüber hinaus dem Berufsbild des Honorar- Versicherungsberaters.

Vertrieb von Nettopolicen soll ausgeweitet werden

Einerseits spricht sich der GDV für eine klare Trennung von Versicherungsberatern auf Honorarbasis und Vermittlern, die gegen Provision arbeiten, aus. Es gehört zur typischen Vorgehensweise eines Honorarberaters, seinem Mandanten bei Interesse einen provisionsbereinigten Nettovertrag anzubieten und für eigene Beratungsleistung ein Honorar in Rechnung zu stellen.

Kaum nachvollziehbar ist jedoch, warum der GDV jetzt auch Vermittlern Zugang zu Nettopolicen geben will, die nichts davon haben, weil sie von Provisionen leben. Für die Verbraucher wären Nettoverträge in jedem Fall die kostengünstigeren Alternativen, allerdings muss die Beratungsleistung gesondert über Honorare vergütet werden. Eine Ausnahme hiervon kann und darf es aufgrund der strikten Trennung beider Vergütungsmodelle nicht geben.

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